AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Stand 07/2013

1. Der Kunde versichert,
1.1) dass für seinen Hund eine Hundehaftpflichtversicherung besteht und
1.2) dass ein ausreichender und gültiger Impfschutz für seinen Hund besteht,
1.3) dass sein Hund frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist,
1.4) dass der Hund nicht direkt vor dem Auslauf gefüttert werden soll,
da sonst die Gefahr einer Magendrehung besteht.

2. Der Tierhalter / Auftraggeber verpflichtet sich, den Hundeführer über akute
oder chronische Krankheiten – auch temporär – des Hundes sowie über
sonstige Veränderungen des Allgemeinzustandes vor dem Auslauf zu informieren.
Der Hundeausführer behält sich vor, die Mitnahme eines erkrankten Tieres
abzulehnen.
Im Fall der Unterlassung des Informierens wird der Hundeführer von jeder Haftung
entbunden.

3. Der Kunde verpflichtet sich, den Hundeausführer zu informieren
3.1) über Besonderheiten im Sozialverhalten seines Hundes, wozu insbesondere
Aggressionsverhalten, Jagdverhalten und/oder Ängstlichkeit gegenüber
Menschen und anderen Tieren gehören,
3.2) über eine eventuelle Läufigkeit seiner Hündin sowie
3.3) über Auflagen, die seitens des Veterinär- oder Ordnungsamtes bestehen.

4. Der Hund muss am Halsband bzw.am Geschirr mit einer Steuermarke gemäss
§ 9 Abs. 2 Hundesteuergesetz, und mit der Adresse des Hundehalters,
§ 1 Abs. 2 Berliner Hundeverordnung versehen sein.
Wenn beides im Falle einer Kontrolle durch das Ordnungsamt
oder die Polizei fehlt, trägt gegebenenfalls der Hundehalter
das auferlegte Ordnungsgeld.

5. Für den Hundeausführer besteht keine Pflicht, das Tier nach dem Auslauf zu
säubern, zu trocknen und/oder Kletten, Zecken und Ähnliches zu entfernen.

6. Die Absage eines vereinbarten Ausführ-Tagestermins seitens des Kunden erfolgt
mindestens 48 Stunden vor Abholung.
Falls der Hundeausführer den Abholort ohne rechtzeitige Absage angefahren hat, ist der komplette Betrag zu entrichten.

7. Der Hundeausführer haftet nicht für Schäden an dem übernommenen Hund und
an sonstigen Sachen des Kunden, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Hundeausführers beruhen. Das Gleiche gilt
für Sachschäden, die der Hund einem Dritten zufügt. Dritter ist auch der
Halter eines mit ausgeführten Hundes.
Der Tierhalter haftet nach § 833 BGB für alle Personen- und Sachschäden, die sein Tier dem Hundeausführer und Dritten verursacht.

8. Die Gebühr sind, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde,  sofort rein Netto / Kasse zu entrichten.

9. Weitere Absprachen bedürfen der Schriftform, oder gelten als nicht getroffen.

Berlin, den 21.07.2013
Sabine Langrock